EuGH-Urteil stärkt Fluggastrechte

Streik ist kein "außergewöhnlicher Umstand", so der EuGH.
© Pixabay

Die Argumentation, dass ein Streik ein “außergewöhnlicher Umstand” sei, gelte nicht. Das teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einem Urteil mit. Besonders wenn dieser sich an geltendes Recht halte. Passagiere können ein Recht auf Entschädigung haben, wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks gestrichen wird oder deutlich verspätet ist.

Forderungen nach Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten, seien “Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens”, so der EuGH. Anlass für das Urteil ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro. Ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde.

Insgesamt seien mehr als 4.000 Flüge aufgrund der mehrtägigen Arbeitsniederlegung gestrichen worden. Davon sind knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.

 

APA/red

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