Fluglinie haftet für psychische Folgen

Laut eines EuGH-Anwalts seien psychische Verletzungen bei Unfällen als Körperverletzung zu handhaben, wofür die Fluglinie aufkommen muss
©unsplash

Die Psyche wird viel zu selten als tatsächlicher Gesundheitsfaktor gesehen

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Donnerstag eine eventuell folgenschwere Entscheidung getroffen. Demnach haftet eine Fluglinie unter Umständen auch für psychische Folgen einer Evakuierung. Der Begriff „körperlich verletzt“ umfasst dem Urteil zufolge auch eine infolge eines Unfalls erlittene Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit eines Reisenden. Allerdings nur, wenn diese durch ein ärztliches Gutachten festgestellt wird und eine medizinische Behandlung erfordert. Dies sei unabhängig vom Vorliegen einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Reisenden, stellte der Generalanwalt fest. Die Meinung des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend, die EU-Richter folgen ihr jedoch in den meisten Fällen.

Der Hintergrund dieses Urteils ist eine Klage gegen die Fluglinie Laudamotion. Eine Fluggästin gibt an, als Folge der Bergung aus einem Flugzeug, bei dem beim Start ein Triebwerk explodiert war, unter psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu leiden. Bei der Evakuierung war sie über den Notausstieg am rechten Flügel ausgestiegen. Da das rechte Triebwerk jedoch noch in Bewegung war, wurde sie nach Angaben des EU-Gerichtshofs mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Fall an den EuGH verwiesen, um zu klären, ob eine durch den Unfall verursachte, derartige psychische Beeinträchtigung als „Körperverletzung“ zu deklarieren ist. In diesem Fall würde nämlich die Fluglinie dafür haften.

APA/Red.

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