Kein Geld für Regelbrecher

Coronahilfen gibt es künftig nur bei Einhaltung der Coronaregeln
© Pixabay

Rechtsfolgen für Unternehmen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Coronaregeln wie 2G nicht erfüllen, nehmen Form an. “Wer sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert, für den gibt es Konsequenzen”, bekräftigte Finanzminister Magnus Brunner in der Zeitung “Die Presse” (Donnerstag). So verpflichte man sich bei der Beantragung von Hilfen zur Einhaltung von Coronaregeln. Der Handel will indes laut einer Branchenvertreterin bei 2G-Kontrollen “Lösungen anbieten”.

Das Regelwerk für die aktuellen Hilfen werde nach zwei Jahren Pandemie nun angepasst, „um auf neue Entwicklungen wie die 2G-Regel zu reagieren und Härtefälle zu vermeiden“, so Brunner. Unternehmer, die Coronahilfen anfordern, müssen laut dem Zeitungsbericht unter Verweis auf das Finanzministerium “bei der Beantragung der Hilfsmaßnahmen in der Antragsmaske jeweils bestimmte Bedingungen wie u. a. die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Richtlinien bestätigen. Die Bedingungen umfassen nun auch eine Verpflichtung zur Beachtung des Covid-19-Maßnahmengesetzes und die auf dessen Basis ergangenen Verordnungen.” Damit sei auch “eine Rückzahlung der Hilfsgelder bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz” verbunden. Und “Wie schon bisher gelten als Rückzahlungsgründe außerdem (…) unvollständig oder unrichtig gemachte Angaben oder auch die Behinderung von Kontrollmaßnahmen.” Rechtsgrundlagen dafür seien die jeweiligen Richtlinien.

Zudem hatten Bundeskanzler Karl Nehmer und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein dieser Tage angekündigt, dass bei Verstößen den Gastronomie- und Handelsbetrieben eine Rückzahlung der geleisteten Hilfszahlungen drohe. Es könne die „augenzwinkernde Wurschtigkeit“ bei Maskenpflicht oder 2G-Kontrollen nicht mehr geben. Allerdings kann bei den meisten Unternehmen der Kundenbereich- unter gewissen Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen, für Schwangere und Kinder – nur unter Einhaltung der 2G-Regel betreten werden. Dies gilt nicht für den Lebensmittelhandel oder Werkstätten, Tierarztpraxen oder dem Agrarhandel.

Vorbestellte Waren und Verpflegungen können ohne 2G-Nachweis abgeholt werden. In allen geschlossenen Räumen herrscht derzeit eine generelle Maskenpflicht – außer beim Sitzen in der Gastronomie, wenn sie denn wieder geöffnet hat. Das gilt einmal bis 21.12, wenn die aktuelle Verordnung außer Kraft tritt. Abgesehen vom Lockdown wird mit einer Verlängerung zu gerechnet. Das heißt, es geht weiterhin darum, wie die 2G-Regel auch von den Unternehmen kontrolliert werden soll – neben der Kontrolle durch Exekutive und Gesundheitsbehörden.

Im Weihnachtsgeschäft sei man für Eingangskontrollen noch nicht ausgerüstet, jedoch zu Stichprobenkontrollen bereit, die teilweise auch schon erfolgen – wobei einzelne Händler bereits jetzt über Stichproben hinausgehen und die Kunden beim Eingang nach einem 2G-Nachweis fragen. Das Abweisen von Kunden ohne 2G-Nachweis sehen die derzeitigen Coronaregeln nur dort vor, wo die Betriebe auch eine Kontrollpflicht haben, derzeit also in der Gastronomie und beim Friseur. Freilich können die anderen Unternehmen ihr Hausrecht geltend machen – Geschäftsanbahnungen sind beiderseits freiwillig.

APA/ Red.

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