Keine Abfindung für Flugbegleiter von Air Berlin

Eine schützende Tarifklausel greift nicht bei Insolvenz einer Luftfahrtgesellschaft.
© Pixabay

Das Kabinenpersonal der seit 2017 insolventen Fluggesellschaft Air Berlin kann keine Abfindungen beanspruchen. Die tariflichen Voraussetzungen für Zahlungen des Insolvenzverwalters als Nachteilsausgleich seien nicht erfüllt, entschied das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag (21.1.) in Erfurt. (Az: 1 AZR 149/19 und weitere)

Air Berlin war im August 2017 in die Insolvenz gegangen. Über 6.000 Arbeitnehmer verloren in der Folge ihre Arbeit. Viele von ihnen zogen daraufhin vor Gericht.

Das BAG entschied zunächst über die Klagen mehrerer Flugbegleiterinnen. In dem mit der Gewerkschaft Verdi geschlossenen Tarifvertrag gibt es für sie eine besondere Klausel. Danach musste die Fluggesellschaft bei erheblichen Betriebsänderungen in Verhandlungen mit der “Personalvertretung Kabine” treten, um einen Ausgleich zu suchen. Dies sei hier nicht einmal versucht worden, argumentierten die Klägerinnen.

Wie schon die Vorinstanzen wies jedoch auch das BAG die Klagen ab. Der betreffende Tarifvertrag gelte nur für das Kabinenpersonal. Entsprechend könne sich auch die Tarifklausel “ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen” beziehen. Die Einstellung des Flugbetriebs habe aber das gesamte Unternehmen und sämtliche Arbeitnehmer betroffen. Am 13. und 27. Februar wollen andere BAG-Senate über Kündigungsschutzklagen von ehemaligen Air-Berlin-Piloten entscheiden.

APA/red

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