Modell Kurzarbeit darf nicht beschädigt werden

Zu Beginn der Covid-19-Krise durch eine Sozialpartnereinigung geschaffen, gilt europaweit als Vorbild.
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Dr. Johann Kalliauer. „Leider versuchen einige Unternehmer, mit falschen Arbeitszeitaufzeichnungen eine zu hohe Kurzarbeitszeitbeihilfe zu beziehen. Das ist kriminell und könnte das Erfolgsmodell beschädigen. AMS, Finanzpolizei sowie Landes- und Bundeskriminalamt werden gegen diese schwarzen Schafe vorgehen.

Inzwischen fast 900.000 Menschen, die sonst arbeitslos wären, haben durch Covid-19-Kurzarbeit eine Jobgarantie und ein gesichertes Arbeitseinkommen. Höchst flexibler Einsatz der Beschäftigten, Ersatz der Kosten für die entfallene Arbeitszeit (Ausfallsstunden) durch die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS, Einbeziehung von Lehrlingen und Leiharbeitskräften sowie nicht zuletzt die Erhaltung von Massenkaufkraft sind weitere große Vorteile des Modells. „Die Sozialpartnerschaft hat einmal mehr im Interesse der Bevölkerung rasch und wirksam auf eine schwere Krise reagiert“, stellt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer fest.

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Doch wo viel Licht ist, ist auch Schatten. Täglich erreichen die AK Meldungen und Hinweise auf einen möglichen Missbrauch der Kurzarbeitsbeihilfe. Unter anderem teilen Beschäftigte mit, dass „der Arbeitgeber weiterhin die volle Arbeitsleistung verlangt, die Beschäftigten aber weniger Stunden schreiben sollen“. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Arbeitgeber für die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten verantwortlich sind. Durch falsche Arbeitszeitaufzeichnungen kann dem AMS ein höheres Ausmaß an Ausfallsstunden mitgeteilt und somit eine zu hohe Kurzarbeitsbeihilfe bezogen werden.

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Das Führen von Arbeitszeiterfassungen, die nicht das volle Ausmaß der Arbeitszeiten wiedergeben, ist wie das nachträgliche Fälschen von Arbeitszeiterfassungen kein ‚Kavaliersdelikt‘, sondern eine Beweismittel- und Urkundenfälschung“, betont der AK-Präsident. Das gilt vor allem auch dann, wenn mit dieser Vorgangsweise ein höheres Ausmaß an staatlicher Unterstützung in betrügerischer Absicht „erschlichen“ wird. Das ist eine kriminelle Handlung, für die die Strafgerichte zuständig sind. Daher sind alle Arbeitgeber aufgerufen, solche rechtswidrigen Praktiken zu unterlassen. Und die Beschäftigten dürfen sich keinesfalls zur Beihilfe verleiten lassen, weil sie sonst als Mittäter belangt werden können.

21. 4. 2020 / gab / apa
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