OGH: Schadenersatz bei Flugüberbuchung

Entstandene Kosten müssen gedeckt werden.
Pixabay

Wenn der gebuchte Flug nicht angetreten werden darf …

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine Klage gegen die Fluglinie Easyjet eingebracht, weil das Unternehmen nicht bereit gewesen war, für den im Zuge eines überbuchten Fluges entstandenen Schaden vollständig Ersatz zu leisten. Der OGH urteilte, dass neben der Refundierung des Tickets und einer Ausgleichszahlung auch die entstandenen Kosten für Hotel und Mietwagen von Easyjet gedeckt werden müssen.

Wegen eines überbuchten Fluges verweigerte Easyjet zwei Konsumenten kurzfristig die Beförderung in den geplanten Urlaub. Easyjet hatte daraufhin gemäß der Fluggastrechte-Verordnung die Ticketkosten refundiert und eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person geleistet. Für die Nicht-Beförderung waren einem Konsumenten aber zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden. Der OGH bestätigte den Schadenersatzanspruch des Konsumenten, rechnete die von Easyjet bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an und sprach dem Konsumenten somit weitere 595 Euro zu.

Der VKI hatte zusätzlich zur geleisteten Ausgleichszahlung auf die Erstattung der Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro geklagt. Dabei hatte der VKI den Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlung, die jedem Fluggast unabhängig von einem sonstigen Schaden zusteht, hautsächlich dazu diene, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren und daher nicht anzurechnen sei. Der OGH sah darin die Gefahr der Überkompensation. Die Ausgleichszahlung mitreisender Personen wurde nicht angerechnet.

 

apa

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