OGH stoppt Gerichtsstandklausel von Laudamotion

Der VKI war vor Gericht gezogen, die Klausel hätte grundsätzlich Irland als Gerichtsstand festgesetzt.
© Pixabay

Verbraucher können allfällige Klagen gegen Laudamotion nun sehr wohl in Österreich einbringen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine weitere Klausel der Ryanair-Tochter Laudamotion für unzulässig erklärt. Nach der 55-Euro-Check-in-Gebühr am Flughafen sagte das Höchstgericht auch zur Gerichtsstandklausel Nein. Die entsprechende Bestimmung in den Laudamotion-AGB hatte vorgesehen, dass Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor irischen Gerichten auszutragen sind, sofern nicht Gesetzesbestimmungen dagegen sprechen.

Unzulässigkeit der Klausel von Laudamotion anerkannt

Zu dieser Klausel hatte der OGH das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der gegen Laudamotion vor Gericht gezogen war, berichtete. Zu einer Entscheidung des EuGH sei es aber nicht gekommen, da Laudamotion im September 2020 anerkannt habe, dass die Klausel unzulässig sei.

Daraufhin sagte der OGH (8Ob107/19x) , dass die Billigairline die Bestimmung nicht mehr verwenden darf und sich gegenüber Verbrauchern auch nicht mehr auf diese oder “sinngleiche” Klauseln berufen darf.

Verbraucher können allfällige Klagen gegen Laudamotion nun also in Österreich einbringen.

APA/red

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