Tipps bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Kunden haben prinzipiell Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.
© pixabay/geralt

In der Urlaubszeit kann es passieren, dass ein Reiseveranstalter oder eine Fluglinie in die Insolvenz schlittert. Aus diesem Grund gibt es in Österreich das System der Insolvenzabsicherung. Laut Verbraucherschutzverein (VSV) hat jeder Kunde eines Reiseveranstalters, über den das Konkursverfahren eröffnet wurde, Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Auch ein Rücktransport in die Heimat sollte durch die Versicherung gedeckt sein. Der Veranstalter, auch der Online-Veranstalter, muss allerdings abgesichert sein.

Peter Kolba, Obmann des VSV, kritisiert in diesem Zusammenhang, dass „sich der österreichische Gesetzgeber der Überprüfung der Absicherungen entledigt hat“. Sie müssen nur in das Gewerbeinformationssystem (GISA) der WKÖ eingetragen werden. Kolba weiter: „Die Informationspflichten für Reiseinteressenten wurden ersatzlos gestrichen.“

Der VSV rät daher vor allem bei Online-Buchungen von Flug, Hotel und Mietwagen bezüglich Insolvenzabsicherung folgendes zu überprüfen:

Wenn Flug und Hotel gemeinsam gebucht wurden, haftet der Reiseveranstalter für die Leistungsausführung. Wenn diese aber getrennt über eine Vermittlung binnen 24 Stunden geordert und die Personaldaten weitergeleitet wurden, haftet der Vermittler. Kompliziert wird es nur, wenn bei letztem Fall keine persönlichen Daten übermittelt wurden: Denn in diesem Fall bekommt man nur ein Geld zurück, wenn der Vermittler abgesichert ist.

Wenn Reiseleistungen von Veranstaltern außerhalb des EWR vermittelt werden, dann muss der Vermittler laut Richtlinie für die Insolvenzabsicherung einstehen. Doch das wurde nach Ansicht des VSV in Österreich vergessen umzusetzen.In jedem Fall bietet jedoch der VSV Reisenden seine Unterstützung an.

 

PA/red/TL

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