VKI fordert Absicherung von Gutscheinen

Das Insolvenzrisiko dürfe bei Pauschalreisen nicht den Konsumenten angelastet werden.
© Pixabay

Pauschalreisen können aktuell wegen der Corona-Krise nicht durchgeführt werden

Osterurlaube und sonstige Reisen bis Mitte April können angesichts der aktuellen Krise nicht durchgeführt werden. Zumindest bei Pauschalreisen bestehe ein eindeutiger Anspruch, das bereits bezahlte Geld vom Veranstalter zurück zu bekommen – heißt es in einer Aussendung des VKI. Wenn bei einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter oder Reisebüro nur ein Gutschein als Ersatzleistung angeboten werde, sei jedoch Vorsicht geboten. Die Regelungen zur Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern in der Pauschalreiseverordnung würden sich nämlich nur auf die gebuchten Reisen nicht aber auf Gutscheine beziehen, die statt einer Rückzahlung für allfällige zukünftige Reisen ausgestellt werden. Da die weitere wirtschaftliche Entwicklung und mögliche Insolvenzen nicht absehbar seien, bestehe die Gefahr, dass im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters Personen mit Gutscheinen so gut wie keinen Ersatz bekommen.

Der VKI empfiehlt Betroffenen, die sich überlegen, statt einer Rückzahlung einen Gutschein zu akzeptieren, deshalb vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro eine schriftliche Bestätigung des Insolvenzversicherers zu verlangen, dass auch ein Gutschein im Fall einer Insolvenz von der Insolvenzversicherung übernommen wird. Wenn eine solche Bestätigung nicht erfolgt, sei von der Annahme eines Gutscheines abzuraten – heißt es in der Aussendung weiter.Der VKI habe zwar durchaus Verständnis für die wirtschaftlich schwierige Situation der betroffenen Veranstalter. Es könne aber auch nicht die Aufgabe der Konsumentinnen und Konsumenten sein, bei Gutscheinen das Insolvenzrisiko zu tragen.

„Sind die Insolvenzversicherer nicht bereit die Gutscheine abzusichern, sollte der Gesetzgeber die Absicherung von derartigen Gutscheinen in der Pauschalreiseverordnung klarstellen. Nur dann könnten sich Konsumenten bei Pauschalreisen guten Gewissens statt einer Rückzahlung für einen Gutschein entscheiden“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die aktuelle Problematik. „Eine Änderung der Pauschalreiseverordnung sollte dann auch gleich zum Anlass genommen werden, das Insolvenzrisiko von Fluglinien mitabzusichern. Auf Grund der Insolvenzen der letzten Jahre bei diversen Fluglinien besteht dringend Handlungsbedarf.“

Weitere Infos: www.verbraucherrecht.at.

PA/red (VzH)

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