Mängel im Urlaub richtig reklamieren

Probleme sollten unter anderem sofort gemeldet und Beweise gesichert werden.
© Pixabay

Die Hauptreisezeit läuft an und damit häufen sich die Beschwerden von Urlaubern, deren Aufenthalt nicht nach Wunsch verlaufen ist. Nicht alle Probleme im Urlaub müssen vom Verbraucher hingenommen werden, erklärte das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in einer Aussendung am Montag. Um die Chance auf Schadenersatz zu erhöhen, sollten Mängel sofort gemeldet und Beweise gesichert werden.

Mit Foto oder Video belegen

„Sobald Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie beim Reiseveranstalter unter Setzung einer angemessenen Frist vor Ort kostenlose Verbesserung verlangen. Es ist sehr wichtig, Mängel unverzüglich zu melden, denn sonst kann sich das negativ auf etwaige Preisminderungsansprüche auswirken”, sagte Barbara Forster, Juristin beim EVZ Österreich. Die Juristin riet zudem, die Mängel immer mit einem Foto oder Video zu dokumentieren und die Beschwerde schriftlich einzubringen.

Eine etwaige Verbesserung noch während des Urlaubs muss kostenlos erfolgen. „Oft kann schon der Umzug in ein anderes Zimmer den Urlaub retten”, so Forster, die ergänzte: „Sofort in Eigenregie in ein anderes Hotel umzuziehen, kann hinsichtlich der Kosten jedoch riskant sein. Erklären Sie lieber dem Reiseveranstalter, warum ein Umzug notwendig ist, um eine mit der gebuchten Reise vergleichbare Leistung zu erhalten. Setzen Sie ihm eine Frist für die Umbuchung und halten Sie fest, dass Sie notfalls selbstständig Hotel wechseln und die Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurückfordern werden“.

Anspruch auf Rückerstattung

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten Ansprüche aus einer mangelhaften Reiseleistung so rasch wie möglich mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. „Dabei sollten Sie die Mängel kurz darstellen und beziffern, welchen Betrag Sie rückerstattet haben möchten. Einen Anhaltspunkt für die Höhe der Preisminderung bieten die Frankfurter Liste oder die Zak‐Reisepreisminderungstabelle”, erklärte Forster weiter. Gutscheine müssen als Entschädigung nicht angenommen werden. Geschädigte haben Anspruch auf Rückerstattung beziehungsweise eine Geldleistung.

APA/Red

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