Nachtlokale stellen sich gegen Rauchverbot

Initiative fordert Ausnahmeregelung, damit Anrainer nicht durch Lärm gestört werden.
© pixabay/falconp4

Rund 800 Unternehmer aus der Nachtgastronomie und so mancher Anrainer haben sich zusammengeschlossen, um mittels eines Individualantrags an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Ausnahmeregelung vom mit 1. November in Kraft tretenden Gastronomie-Rauchverbot zu erwirken. Sie sehen das vom Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verletzt.

Konkret wurde dazu bei einem Hintergrundgespräch am Freitag vorgebracht, das Rauchverbot in der Gastronomie stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Nachtklubs und normalen Restaurants dar. Ein gewöhnlicher Restaurantbesuch falle bei Weitem nicht so ausgedehnt und zu so später Stunde aus wie ein Besuch in einem Nachtklub, meinte der die Unternehmer vertretende Rechtsanwalt Florian Berl. “Gäste von Nachtklubs werden durch das Rauchverbot automatisch gezwungen, vor das Lokal zu gehen und dort zu rauchen. Daraus resultiert Lärm- und Rauchbelästigung für die Anrainer”, sagte Berl.

Eine Anzeigenflut wäre für die Betreiber vorprogrammiert, da das Verhalten der Gäste ihnen zuzurechnen sei. Das zeige die ständige Judikatur, erklärte der Rechtsanwalt. Mögliche Konsequenzen wären nachträgliche Auflagen oder frühere Sperrstunden, welche im Extremfall die Existenz der Betriebe gefährden könnten. Somit würde auch eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen, da Betriebe außerhalb von Siedlungsgebieten sich weniger um Anrainerschutz kümmern müssten.

“Anrainer sind bei dieser Gesetzgebung zur Gänze übergangen worden”, sagte Stefan Ratzenberger, Sprecher der Initiative. Er empfahl den Gesetzgebern einen Blick über die Ländergrenzen. Denn dieser zeige, dass ein derartiges Verbot nicht funktionieren würde. So hätten 13 der 16 deutschen Bundesländer nach einer “Anrainerbeschwerdeflut” Ausnahmen vom Gesetz für die Nachtgastronomie beschlossen. “Wir wollen die Politik zur Verantwortung drängen. Das Gesetz ist eine reine Übergangslösung, so kann es nicht bleiben”, meinte Ratzenberger.

Wann der Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird, ist noch unklar, da dafür eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller gegeben sein muss. Ob das vor Inkrafttreten des Gastronomie-Rauchverbots für die Betreiber und Anrainer der Fall sei, sei fraglich, erklärte Rechtsanwalt Berl. Formalrechtlich ist für einen Individualantrag jedenfalls nur ein Betreiber bzw. ein Anrainer nötig. Die Betroffenen müssen durch eine generelle Norm, die ohne behördliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein.

Shishabar-Betreiber sind nicht bei dem Zusammenschluss dabei. Bei ihnen wäre nämlich im Gegensatz zu Nachtlokalen die Geschäftsidee bedroht.

 

APA/red

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