EuGH: Flug-Entschädigung streng ausgelegt

Wer gar nicht erst am Flughafen auftaucht, weil sein Flieger Verspätung hat, der fällt auch um die Ausgleichszahlung um.
Pexels/Pixabay

Auch wenn die Verspätung schon fest steht, sollte man am Flughafen auftauchen

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ihm wurde ein Fall vorgelegt, bei dem ein Flugreisender von Düsseldorf nach Mallorca wollte, um dort einen Termin wahrzunehmen. Da allerdings die Verspätung von über drei Stunden bereits vor Abflug feststand, der Termin also nicht einzuhalten war, sparte sich der Fluggast die Anreise zum Flughafen.

Ein Fehler, wie sich schließlich herausstellte. Denn der Gerichtshof entschied, dass die europäische Fluggastrechteverordnung in diesem Fall keinen Schadensersatz hergibt. Denn, so die Begründung: Der Passagier muss auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben. Dieser bestehe im konkreten Fall im Zeitverlust. Da der Passagier den Flug allerdings gar nicht angetreten hätte – schließlich sei er nicht am Flughafen aufgetaucht – sei ihm dieser Schaden auch nicht entstanden.

Vorsicht auch, wer sich in diesem Falle eine Ersatzbeförderung besorgt und damit schneller zum Ziel kommt. Denn auch dann gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeitverlust sei ebenfalls nicht gegeben, so der EuGH.

Generell, betonen die Richter, solle die Fluggastrechteverordnung entstandene Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten kompensieren. Träten diese nicht ein, bestehe auch kein Anspruch.

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