Pflicht für Preistransparenz bei Flugreisen

Rabatt mit wenig verbreiteter Kreditkarte darf nicht in den Endpreis eingerechnet werden.
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Vermittler von Flugreisen müssen in Deutschland transparente und nachvollziehbare Preisangaben machen: Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), wie dieser am Montag (25.11.) mitteilte.

Der vzbv hatte gegen das Unternehmen Invia Flights Germany GmbH geklagt, Betreiberin des Portals “Ab-in-den-Urlaub”. Für Kunden mit einer “fluege.de Mastercard Gold” gab es einen Rabatt in Höhe der Servicegebühr, die das Unternehmen ansonsten bei jeder Flugbuchung berechnet. Kunden ohne eine solche Kreditkarte erfuhren erst gegen Ende des Buchungsvorgangs, dass sie diese Gebühr  zahlen müssen.

Invia Flights Germany verstieß damit gegen die in einer EU-Verordnung festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen, wie aus dem Urteil hervorgeht. Demnach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. So sollen Verbraucher Preise besser vergleichen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

APA/Red

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