Reiserechte angesichts des Kriegs im Nahen Osten

Reisende sollten angesichts des Kriegs im Nahen Osten wissen, welche Rechte bei Stornierung oder Abbruch gelten.

04.03.2026 10:58
red04
© Adobe Stock
Reisende in betroffenen Gebieten sollten ihre Sicherheit an erste Stelle setzen.

Die jüngsten kriegerischen Ereignisse im Nahen Osten werfen für viele Reisende die Frage auf, welche Rechte bei Stornierung oder Reiseabbruch bestehen. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich, angesiedelt beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), gibt einen Überblick über die rechtliche Lage.

Bereits in der Krisenregion: Sofortmaßnahmen

Reisende in betroffenen Gebieten sollten ihre Sicherheit an erste Stelle setzen. Eine Registrierung in der Reiseregistrierung des österreichischen Außenministeriums sowie die Kontaktaufnahme mit Botschaft oder Konsulat sind dringend empfohlen. Lokalen Anweisungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Notfallnummer des Außenministeriums in Wien lautet +43 1 90115 4411. Zudem sollte die Ausreise frühzeitig geprüft werden. Kontaktieren Sie dazu Ihren Reiseveranstalter oder die Fluglinie. Bei Luftraumsperren ist schnelles Handeln entscheidend.

Flug gestrichen: Rechte von Passagieren

Für Flüge mit einer EU-Airline von einem Drittstaat in die EU gilt: Betroffene haben Anspruch auf kostenfreie Umbuchung oder Ticket-Erstattung sowie auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Hotelunterbringung. Da Kriegshandlungen als „außergewöhnliche Umstände“ gelten, besteht jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen. Bei Pauschalreisen muss der Veranstalter die kostenlose Rückbeförderung organisieren. Ist diese vorübergehend unmöglich, sind Unterkunftskosten bis zu drei Nächten zu übernehmen. Eine gesetzliche Beistandspflicht für gestrandete Reisende besteht ebenfalls. In diesem Zusammenhang bieten die EU-Fluggastrechte oft besseren Schutz als das Pauschalreisegesetz, da Fluglinien bei Verzögerungen über drei Tage hinaus für Unterbringung aufkommen müssen.

Reise steht bevor: Kostenloser Rücktritt möglich?

Ein kostenloser Rücktritt ist nicht ausschließlich an eine offizielle Reisewarnung gebunden. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist entscheidend, ob die Gefahrenlage am Zielort das allgemeine Lebensrisiko deutlich übersteigt und die Reise für einen durchschnittlichen Reisenden unzumutbar ist – selbst wenn der Flughafen weiterhin angeflogen wird.

Pauschalreisen: Hohe Chancen auf kostenfreies Storno

Bei Pauschalreisen können Reisende ohne Stornogebühren zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe die Reise erheblich beeinträchtigen. Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang, etwa eine bevorstehende Abreise. In diesem Fall wird der volle Reisepreis erstattet; zusätzliche Schadensersatzforderungen bestehen jedoch nicht.

Individualreisen: Komplexe Rechtslage

Für individuell gebuchte Reisen mit Flug, Unterkunft, Mietwagen oder Ausflügen gelten mehrere Einzelverträge. Auch hier können außergewöhnliche Umstände wie Krieg die Verträge beeinträchtigen (Stichwort: Wegfall der Geschäftsgrundlage). Bei Luftraumsperren besteht Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung bei EU-Flügen. Für Unterkünfte und Mietwagen gilt jedoch kein einheitliches gesetzliches Regelwerk; hier ist das jeweilige Landesrecht maßgeblich. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist schwieriger und stark vom Einzelfall abhängig.

Pauschalreisen in mehreren Wochen: Abwarten?

Ob ein späterer kostenloser Rücktritt möglich ist, hängt davon ab, ob sich die Gefahrenlage nach Vertragsabschluss unvorhersehbar verschärft. Wer trotz bereits bekannter Krisenlage bucht und die Lage sich nicht wesentlich verschlimmert, kann später in der Regel nicht auf Unzumutbarkeit verweisen. In diesem Fall greifen gestaffelte Stornogebühren, die kurz vor Reiseantritt bis zu 100 % des Reisepreises betragen können. Reisende sollten daher eine Kosten-Risiko-Abwägung treffen: Ein Storno gegen Gebühr ist jederzeit möglich, während ein Abwarten das Risiko steigender Kosten birgt. Verschärft sich die Lage unmittelbar vor Abreise erheblich, kann ein kostenloser Rücktritt geltend gemacht werden.

Empfehlung des EVZ

Bei Reisen in den kommenden Wochen oder Monaten sollte keine vorschnelle Stornierung erfolgen. Die Sicherheitslage wird kontinuierlich bewertet, und vielfach ist es sinnvoll, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.

(PA/red)

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Themen