Flugausfälle: Airlines müssen Provisionen erstatten

Der EuGH entschied, dass Fluggesellschaften bei Annullierungen künftig auch die Vermittlungsgebühren von Buchungsportalen erstatten müssen.

15.01.2026 11:21
red04
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Die Vermittlungsprovision muss im Falle einer Annullierung erstattet werden.

Bei einer Flugannullierung müssen Fluggesellschaften künftig nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die von Buchungsportalen eingehobenen Vermittlungsprovisionen erstatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Donnerstag. Ausgangspunkt war eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die niederländische Airline KLM.

Streitfall Wien–Lima

Konkret ging es um einen Flug von Wien in die peruanische Hauptstadt Lima. Die betroffenen Fluggäste hatten ihre Tickets über das Reisebüro Opodo gebucht. KLM erstattete den Ticketpreis grundsätzlich, zog jedoch die an Opodo gezahlte Vermittlungsgebühr von rund 95 Euro ab. Die Reisenden traten ihre Ansprüche an den VKI ab, der daraufhin vor Gericht zog. Die Fluggesellschaft argumentierte, sie müsse die Vermittlungsgebühr nicht erstatten, da ihr weder die Höhe noch die Existenz der Gebühr bekannt gewesen sei. In früheren Entscheidungen hatte der EuGH jedoch bereits klargestellt, dass Airlines nur dann von der Erstattungspflicht befreit sind, wenn die Gebühr ohne ihr Wissen festgelegt wurde.

Airlines kennen Praxis der Vermittler

Die Richter in Luxemburg betonten nun, dass dies bei Buchungen über ein Portal nicht zutrifft. Wenn eine Fluggesellschaft zulasse, dass ein Vermittler im Namen und für Rechnung der Airline Tickets ausstelle, sei davon auszugehen, dass die Airline die Geschäftspraxis des Vermittlers kennt. Die Erhebung der Vermittlungsprovision sei ein „unvermeidbarer“ Bestandteil des Flugticketpreises. Damit gilt sie als von der Fluggesellschaft genehmigt und muss im Falle einer Annullierung erstattet werden.

Nächster Schritt

Der EuGH entscheidet nie direkt über den konkreten Fall, sondern liefert den nationalen Gerichten eine Auslegungshilfe des EU-Rechts. In diesem Fall liegt der Ball nun wieder beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien, der über die Rückzahlung der Vermittlungsgebühren endgültig entscheiden wird.

(APA/red)

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