Derzeit teilen Reiseveranstalter ihren Kunden mit, dass Sie bei Kreuzfahrten, Euro 2020 und Olympiade 2020 – zum Teil sogar gegen Entgelt – umgebucht werden. „Das ist eine wesentliche Leistungsänderung, die man nicht hinnehmen muss. Man kann den Rücktritt vom Vertrag erklären und bezahlte Preise zurückfordern,“ betont Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines, in einer Aussendung.
Das Pauschalreisegesetz sehe in § 9 Abs 2 diese Konsequenz ausdrücklich vor. Der VSV empfiehlt, bei einem Rücktritt diesen in einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Veranstalter zu erklären. Und verweist darauf, dass man die Mitglieder bei einer Rechtsdurchsetzung unterstützen werde.
PA/red (VzH)