Geld zurück, wenn der Skilift nicht fährt?

VKI: Betreiber sichern sich mit AGB-Klauseln ab - aber es gibt Chance auf Rückerstattung.
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Die Sturmtiefs “Petra” und “Sabine” fegten im Februar auch die Urlauber von den Pisten, denn viele Skilifte standen still. Die meisten Liftbetreiber sichern sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit eigenen Klauseln gegen Ansprüche auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung ab. Doch manchmal gibt es laut Konsumentenschützern doch die Chance auf Geld, schreibt die “Wiener Zeitung”.

Denn: “Diese Klauseln können dann unzulässig sein, wenn sie eine Rückerstattung der Ticketpreise auch in den Fällen ausschließen, in denen der Sturm oder die Lawinengefahr das gesamte Skigebiet betreffen”, betont die Juristin Cornelia Kern vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) in der Donnerstagsausgabe (20. Februar) der Zeitung. Wenn “sämtliche Anlagen oder ein sehr großer Teil, 90 oder 95 Prozent davon”, außer Betrieb sind, kann man sein Geld zurückverlangen.

“Fallen nur einzelne Anlagen aus oder betrifft der Ausfall nur einen kurzen Zeitraum von zum Beispiel einer Stunde, dann ist das noch kein Ausmaß, bei dem wir von einer Unzulässigkeit ausgehen”, so die Konsumentenschützerin.

Skikarten umsonst gekauft

Anders als im Flug- oder Bahnverkehr seien Erstattungen für Skilift-Passagiere bei witterungsbedingten Ausfällen aber nicht zwingend vorgeschrieben. Nach den heurigen Sturmtiefs, die zum Teil mit den Semesterferien zusammenfielen, wandten sich der Juristin zufolge vermehrt Konsumenten an den VKI. Kauft eine Familie mit Kindern umsonst Skiliftkarten für eine Woche, geht es dabei schnell einmal um mehrere hundert Euro.

Ein Chance auf Rückerstattung bestehe manchmal auch dann, wenn die Bestimmungen in den AGB der Liftbetreiber diese ausschlössen, bekräftigt der Wiener Anwalt Stephan Foglar-Deinhardstein. Der Skifahrer müsse beim Kauf der Liftkarte auch “die Möglichkeit haben, in die AGB Einsicht zu nehmen”. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten etwa im Kassenbereich ausgehängt sein, auf der Liftkarte stehen oder übers Internet abrufbar sein. Erst dann würden sie Vertragsinhalt. “Wenn sie in der Schreibtischlade liegen, genügt das nicht.”

“Das Wetterrisiko ist absehbar”

Bei einem Prüfverfahren einzelner AGB-Klauseln wiederum gehe es um die Frage, ob die Klauseln “versteckt” und überraschend seien. Dann wären sie nicht verbindlich. Eine Regelung bezüglich witterungsbedingten Ausfällen der Skilifte sei bei Liftkarten aber “meist nicht überraschend”. Einzelne Regelungen könnten aber gröblich benachteiligend für Kunden sein. Man müsse eine Interessenabwägung durchführen.

Grundsätzlich sei es Usus, dass mit witterungsbedingten Betriebseinstellungen “kein Anspruch auf Rückerstattung” einhergehe, sagt der Geschäftsführer des Fachverbands für Seilbahnen in der Wirtschaftskammer Österreich, Erik Wolf. “Das Wetterrisiko ist durchaus absehbar.”

Bei Unfällen wiederum sei eine Rückerstattung des Kaufpreises oder eines Teiles dessen generell die Regel, so Wolf. Wenn sich ein Besitzer einer Zwei-Wochen-Karte nach einer Woche das Bein breche, bekomme er mit der Bestätigung des Arztes den Betrag für eine Woche rückvergütet. Die Stornokosten bei Tod, Unfall oder Krankheit übernimmt laut UNIQA vielfach auch eine Reiseversicherung. “Ob ein Lift fährt oder nicht, ist aber nicht versicherbar”, hieß es aus der Assekuranz.

 

APA/Red

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