VfGH prüft Weinlagen-Klassifizierung
Die Zuständigkeiten bei der Einstufung österreichischer Weinlagen stehen vor dem Verfassungsgerichtshof auf dem Prüfstand.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein Gesetzesprüfungsverfahren zur österreichischen Weinklassifizierung eingeleitet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die derzeitige Rolle des Nationalen Weinkomitees mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Mehrere Weinbauern hatten sich an den VfGH gewandt und die Aufhebung bestimmter Regelungen der Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministers beantragt. Sie sehen einzelne Bestimmungen als gesetzwidrig an.
Streit um Bezeichnungen
Auslöser der Beschwerden sind vor allem die Vorgaben für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“. Diese Bezeichnungen dürfen derzeit nur für bestimmte Qualitätsweine verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Weinriede – also ein abgegrenzter Weinberg – vom Nationalen Weinkomitee für das betreffende Weinbaugebiet klassifiziert wurde. Zusätzlich muss der Landwirtschaftsminister eine entsprechende Verordnung erlassen. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Landwirtschaftsministerium für eine Amtsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich verfügen über ein Vorschlagsrecht.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Der VfGH sieht mehrere Punkte der bestehenden Regelung kritisch. Nach Ansicht des Gerichts könnte es problematisch sein, dass der Erlass einer Verordnung durch den Minister von einer Entscheidung des Nationalen Weinkomitees abhängig gemacht wird. Zudem weist der VfGH darauf hin, dass die Klassifizierung einer Weinriede nur durch das Zusammenspiel des Weinkomitees und des Ministers erfolgen kann. Dadurch könnte das Komitee Aufgaben der staatlichen Verwaltung übernehmen. Auch aus rechtsstaatlicher Sicht äußert der Gerichtshof Bedenken. Weinbauern hätten demnach keine Möglichkeit, sich rechtlich gegen eine ablehnende Entscheidung oder gegen eine ausbleibende Entscheidung des Nationalen Weinkomitees zur Wehr zu setzen. Im weiteren Verlauf des Gesetzesprüfungsverfahrens wird der VfGH eine Stellungnahme der Bundesregierung einholen. Erst danach wird über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der derzeitigen Regelungen entschieden.
(APA/red)