Gericht beanstandet Handgepäck-Regelung

Das OLG Hamm sieht eine Klausel zu Handgepäckkosten bei Vueling als nicht ausreichend begründet an.

08.07.2026 14:20
red04
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Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Praxis von Fluggesellschaften, zusätzliche Gebühren für Handgepäck zu verlangen, das bestimmte Vorgaben bei Größe oder Gewicht überschreitet.

Im Streit um zusätzliche Gebühren für Handgepäck hat das Oberlandesgericht Hamm ein Versäumnisurteil gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling bestätigt. Das Urteil vom 20. Jänner 2026 betrifft eine Regelung in den Geschäftsbedingungen der Airline, nach der Passagiere nur ein Handgepäckstück innerhalb bestimmter Höchstmaße kostenlos mitführen dürfen. Der 13. Senat des Oberlandesgerichts bewertete diese Klausel in einem konkreten Fall als nicht zulässig. Nach Angaben eines Gerichtssprechers sei die Begrenzung auf ein kostenloses Gepäckstück innerhalb der von Vueling festgelegten Maße nicht ausreichend nachvollziehbar begründet worden.

Keine Entscheidung zu konkreten Gepäckmaßen

Da die beanstandete Regelung bereits aus diesem Grund unwirksam sei, habe sich das Gericht nicht weiter mit der Frage beschäftigt, welche Maße für kostenloses Handgepäck zulässig sind. Eine ausführliche schriftliche Begründung des Urteils lag zunächst noch nicht vor. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Praxis von Fluggesellschaften, zusätzliche Gebühren für Handgepäck zu verlangen, das bestimmte Vorgaben bei Größe oder Gewicht überschreitet.

Verbraucherzentrale beruft sich auf EU-Rechtssprechung

Die Klage wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eingereicht. Die Organisation argumentierte mit Entscheidungen auf europäischer Ebene, wonach für Handgepäck keine zusätzlichen Kosten verlangt werden dürfen, wenn dieses hinsichtlich Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen sowie den Sicherheitsvorschriften entspricht. Auch an weiteren deutschen Gerichten sind ähnliche Verfahren anhängig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Vueling kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen.

(APA/red)

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