Gericht untersagt Lufthansa bestimmte Klima-Werbung
Das Oberlandesgericht Köln hat der Lufthansa eine Werbeaussage zur CO2-Reduktion durch nachhaltigen Flugkraftstoff untersagt.

Das Oberlandesgericht Köln hat der Lufthansa untersagt, eine Werbeaussage zur Reduzierung von CO2-Emissionen durch nachhaltigen Flugkraftstoff (SAF) weiterhin zu verwenden. Das Urteil erging nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Betroffen ist die Aussage, wonach Kunden ihre flugbezogenen CO2-Emissionen bereits während der Buchung durch den Einsatz von SAF reduzieren könnten. Für dieses Angebot wurde ein Aufpreis verlangt.
Gericht bemängelt fehlende Transparenz
Nach Auffassung des Gerichts wurde den Kunden nicht ausreichend erklärt, wann der nachhaltige Flugkraftstoff tatsächlich eingesetzt wird. Statt unmittelbar dem jeweiligen Flug zugerechnet zu werden, wird das aus Biomasse hergestellte beziehungsweise recycelte Kerosin erst nach der Zahlung in das allgemeine Treibstoffsystem eingespeist. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 U 68/25 entschieden. Nach Angaben eines Lufthansa-Sprechers hatte das Unternehmen die beanstandete Formulierung bereits vor dem Urteil von seiner Website entfernt. Stattdessen weist die Fluggesellschaft inzwischen darauf hin, dass der zusätzlich bezahlte nachhaltige Flugkraftstoff innerhalb von sechs Monaten eingesetzt werden soll. SAF ist nach Unternehmensangaben etwa dreimal so teuer wie herkömmliches Kerosin.
DUH mit weiterer Klage teilweise erfolglos
In einem weiteren Punkt blieb die Deutsche Umwelthilfe mit ihrer Klage ohne Erfolg. Der Verein hatte kritisiert, Lufthansa informiere nicht umfassend über sämtliche Klimafolgen des Fliegens. Dabei ging es unter anderem um CO2-Emissionen bei Zulieferern sowie um weitere klimawirksame Effekte wie Kondensstreifen oder Stickoxide.
Lufthansa begrüßt Teil des Urteils
Lufthansa bewertete diesen Teil der Entscheidung positiv. Ein Unternehmenssprecher erklärte, das Engagement der Fluggäste sei ein wichtiger Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Kommunikation gegenüber den Kunden erfolge faktenbasiert und werde laufend weiterentwickelt. Zudem habe das Oberlandesgericht klargestellt, dass die Aufklärungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht überdehnt werden dürften.
(APA/red)