Chicagoer Abkommen regelt Zivilluftfahrt

Übereinkunft bereits von über 190 Staaten ratifiziert
© Pixabay

Bereits seit 1944 regelt das Chicagoer Abkommen die Transitrechte im zivilen Luftverkehr

Das Abkommen von 1944 über die internationale Zivilluftfahrt regelt die Transitrechte im zivilen Luftverkehr. Die Übereinkunft gewährt unter anderem das Recht, ein Land im Transit ohne Landung zu überfliegen oder dort aus technischen Gründen einen Zwischenstopp einzulegen. Eine besondere Genehmigung ist dafür nicht erforderlich.Unter den über 190 Staaten, die dieses Abkommen ratifiziert haben befindet sich unter anderem auch Weißrussland. Jedes Land könne “in Ausübung seiner Souveränität” die Landung eines zivilen Flugzeugs verlangen. Dies gelte aber nur im Falle von unerlaubtem Überfliegen seines Hoheitsgebietes oder wenn die eigentlichen Ziele des Chicagoer Abkommens verletzt werden würden. Zu den Zielen gehören unter anderem “Freundschaft und Verständnis” zwischen den Völkern zu fördern, den Frieden zu sichern und die internationale Zivilluftfahrt “in sicherer und geordneter Weise” zu entwickeln. Nur im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, ist es erlaubt eine Zivilmaschine zur Landung zu zwingen. Die Einhaltung der Regeln wird von der “International Civil Aviation Organization” (ICAO) überwacht.

Beispiels-Fall aus der Vergangenheit

Die unfreiwillige Zwischenlandung des damaligen bolivianischen Präsidenten Evo Morales in Wien hatte 2013 für Aufsehen gesorgt. Im Vorfeld gab es Gerüchte, dass der von den USA wegen Geheimnisverrats gesuchte IT-Spezialist und “Whistleblower” Edward Snowden sich an Bord der Maschine befinden könnte. Daraufhin verweigerten mehrere EU-Staaten die Überfluggenehmigung. Der Fall, welcher sich kürzlich in Minsk ereignete ist mit dem aus der Vergangenheit allerdings nicht zu vergleichen: Laut Artikel 3 gilt das Chicagoer Abkommen aber nur für “Privatluftfahrzeuge” wie Passagiermaschinen. “Staatsflugzeuge” mit militärischem Auftrag oder Präsidentenmaschinen sind von der Transitgarantie ausdrücklich ausgenommen. Diese dürfen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur aufgrund einer “besonderen Vereinbarung” überfliegen oder dort landen. Somit kann die Genehmigung jederzeit verweigert werden.

APA/red

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