Mozartkugel-Konflikt vor Gericht entschieden

Im Mozartkugel-Streit hat das Landesgericht Salzburg zugunsten der Confiserie Holzermayr entschieden.

11.06.2026 16:16
red04
© APA/BARBARA GINDL
Holzermayr erwirkte am Landesgericht Salzburg eine rechtskräftige einstweilige Verfügung gegen Fürst.

Im Konflikt um die Urheberschaft und Vermarktung der Mozartkugel hat der Rechtsstreit zwischen der Confiserie Josef Holzermayr und der Café-Konditorei Fürst eine neue Entwicklung genommen. Holzermayr erwirkte am Landesgericht Salzburg eine rechtskräftige einstweilige Verfügung gegen Fürst. Dem Unternehmen wird untersagt, öffentlich den Eindruck zu erwecken, nur die eigenen Produkte dürften – gestützt auf ein früheres Gerichtsurteil – als „Original“ bezeichnet werden.

Einstweilige Verfügung gegen Fürst

Nach dem vorliegenden Beschluss darf Fürst nicht mehr den Eindruck vermitteln, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1996 begründe ein ausschließliches Recht auf die Bezeichnung „Original Mozartkugeln“. Hintergrund ist die bisherige Kommunikation des Unternehmens, wonach es sich auf diese Entscheidung berufen habe, um eine besondere Stellung bei der Verwendung des Begriffs „Original“ abzuleiten.

Streit um Auslegung des OGH-Urteils

Im Zentrum steht die Frage, wie das Urteil des Oberster Gerichtshof Österreich von 1996 zu verstehen ist. Fürst sieht darin eine Grundlage für die eigene Markenkommunikation. Holzermayr widerspricht dieser Interpretation und verweist darauf, dass sich die Entscheidung nur auf einen Einzelfall bezogen habe und kein allgemeines Monopol ableite. Auch im Beschluss des Landesgerichts Salzburg wird laut vorliegenden Angaben festgehalten, dass kein generelles Ausschließlichkeitsrecht für den Begriff „Original Mozartkugel“ besteht.

Vorwürfe der Irreführung im Wettbewerb

Holzermayr wirft Fürst vor, den Inhalt der damaligen Entscheidung über Jahre hinweg verkürzt dargestellt zu haben. Dadurch sei der Eindruck entstanden, nur ein Hersteller dürfe seine Produkte als „Original“ bezeichnen. Aus Sicht des Unternehmens und seines Anwalts liege darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Historischer Hintergrund

Der Streit wird zusätzlich durch unterschiedliche historische Bezüge geprägt. Fürst führt seine Rezeptur auf den Salzburger Konditor Paul Fürst aus dem Jahr 1890 zurück und produziert unter der Bezeichnung „Original Salzburger Mozartkugeln“. Holzermayr verweist hingegen auf eine eigene längere Tradition und bietet seine Variante unter der Bezeichnung „Echte Salzburger Mozartkugel“ an. Produziert werden die Produkte von Holzermayr nicht in Salzburg selbst, sondern durch die Lindt & Sprüngli (Austria) GmbH im niederösterreichischen Gloggnitz.

Frühere Entscheidungen

Zu Jahresbeginn war bereits Holzermayr selbst von einer einstweiligen Verfügung betroffen gewesen. Damals ging es um die Werbeaussage „nach dem Originalrezept von 1880“, die das Gericht als nicht ausreichend belegt bewertete. Der Slogan wurde daraufhin angepasst. Das Hauptverfahren in der Causa ist weiterhin anhängig. Eine endgültige rechtliche Klärung der Frage, wie der Begriff „Original“ im Zusammenhang mit Mozartkugeln verwendet werden darf, steht damit noch aus.

(APA/red)

Anzeige
Anzeige
Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Themen