EU regelt Bezeichnungen für Fleischersatz neu
Veggie-Burger und vegetarische Schnitzel bleiben erlaubt, Begriffe wie „veganes Huhn“ oder „Tofu-Kotelett“ sollen künftig nicht mehr zulässig sein.
Das Europäische Parlament hat neue Regeln zur Stärkung der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette beschlossen. Neben Maßnahmen für mehr Transparenz bei Preisen und Vertragsbedingungen enthält das Paket auch neue Vorgaben für die Bezeichnung von Fleischersatzprodukten.
Künftig soll der Begriff „Fleisch“ ausschließlich Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sein. Als Fleisch gelten laut der neuen Regelung die zum Verzehr geeigneten Teile von Tieren. Bezeichnungen, die direkt auf Fleischstücke oder tierische Produkte Bezug nehmen, dürfen daher für pflanzliche Alternativen nicht mehr verwendet werden.
Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet das jedoch nicht das Aus für bekannte Fleischersatzprodukte. Begriffe wie „Veggie-Burger“ oder „vegetarisches Schnitzel“ bleiben weiterhin zulässig. Verboten werden hingegen Bezeichnungen wie „veganes Huhn“, „Tofu-Kotelett“ oder „fleischloser Leberkäse“, da diese nach Ansicht der EU zu Verwechslungen führen könnten.
Darüber hinaus sollen die neuen Vorschriften die Position der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette stärken. Geplant sind unter anderem bessere Orientierungshilfen bei Lebensmittelpreisen, klarere Kriterien für Kennzeichnungen wie „fair“ sowie verpflichtende schriftliche Verträge für Milchproduzenten.
Die Europäische Kommission hatte die Reform als Reaktion auf die Bauernproteste der vergangenen Jahre vorgeschlagen. Viele Landwirte kritisierten steigende Produktionskosten, sinkende Erzeugerpreise und zunehmende wirtschaftliche Belastungen.
Während Vertreter der Landwirtschaft die neuen Bezeichnungsregeln begrüßen, sehen Kritiker darin eine unnötige Debatte. Vertreter von SPÖ und Grünen betonen, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem eine klare Kennzeichnung der Inhaltsstoffe entscheidend sei. Ihrer Ansicht nach seien pflanzliche Alternativen ausreichend als solche erkennbar.
Bevor die Regelung endgültig in Kraft treten kann, muss sie noch formell von den EU-Mitgliedstaaten bestätigt werden. Die Bestimmungen gelten zunächst bis Ende 2027 und könnten im Zuge der nächsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erneut diskutiert werden.
APA/Red.
